Irreführung durch Greenwashing und Impactwashing
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ist im Rahmen ihrer Verbandsklagebefugnis bereits gegen einige rechtswidrige Praktiken von Finanzdienstleistern vorgegangen. Nicht jede Werbung, die wir für irreführend halten, ist dabei auch im rechtlichen Sinne irreführend und damit rechtswidrig. Die Anforderungen der Gerichte an die Werbung der Unternehmen setzen am geltenden Rechtsrahmen an. Für die Werbung mit Nachhaltigkeit bei Finanzprodukten gibt es keine besonders strengen gesetzlichen Vorgaben. Dennoch war die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg bereits in einigen Fällen erfolgreich.
Die Dekabank hatte auf ihrer Internetseite für ihren Fonds „Deka Nachhaltigkeit Impact Aktien“ geworben. Da hieß es dann zum Beispiel:
„Investieren mit positivem Einfluss“
„Wer heute Geld anlegen möchte, kann sich für nachhaltige Anlageformen entscheiden, die verantwortungsvoll investieren und eine positive Wirkung auf Umwelt und Gesellschaft haben.“
„Mit Ihrer Geldanlage von 10.000 Euro haben Sie eine Wirkung auf die folgenden nachhaltigen Kriterien: 830 kWh erneuerbare Energien werden produziert, 6,71 Tonnen Abfall werden eingespart, 575 kg CO2 werden eingespart.“
Es handelte sich um einen Aktienfonds, der anhand von ESG-Daten über Aktiengesellschaften zusammengestellt wird, welche von der Ratingagentur MSCI erhoben werden. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg warf der Dekabank vor, nicht deutlich genug darauf hingewiesen zu haben, dass das alles nur auf Schätzungen beruht. Die Bank versprach in der Werbung anhand eines Impact-Rechners, dass Anleger:innen mit ihrer Geldanlage eine konkrete Wirkung erzielen würden und welche Wirkung durch den Erwerb des Aktienfonds eintrete (investor impact). Zudem berücksichtigte die Bank nicht die Wirkung aller Unternehmen des Portfolios, wie sie selbst auf einer Unterseite einräumte. Bei der Wirkungsmessung habe die Bank erklärtermaßen solche Unternehmen unberücksichtigt gelassen, zu denen ihr keine Daten über diese Wirkung vorlägen. Wenn die Dekabank aber keine Daten hat, kann sie auch nicht ausschließen, dass die Wirkung eines Unternehmens negativ bezogen auf ein Nachhaltigkeitsmerkmal ist.
Die Verbraucherzentrale hatte die Dekabank wegen mangelnder Transparenz diesbezüglich in Anspruch genommen, nach Einreichung der Klage lenkte die Dekabank ein und anerkannte den Klaganspruch, (weitere Informationen).
Auch gegen die Tomorrow GmbH ist die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg rechtlich erfolgreich vorgegangen. Die Tomorrow GmbH hat auf die Abmahnung der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich verpflichtet, künftig nicht mehr mit einer Aussage „Dein CO2- Fußabdruck kompensiert“ zu werben, wenn nicht zugleich näher erläutert wird, was die Anbieterin mit dieser Aussage sagen möchte. Natürlich ist es äußerst attraktiv den eigenen CO2 Fußabdruck zu kompensieren – Aber woher soll das Unternehmen diesen denn kennen und exakt kompensieren können? Jeder Mensch hat einen individuellen CO² Fußabdruck, der auch stetigen Veränderungen unterworfen ist – solche ultimativen Werbeaussagen halten wir deshalb für schlicht irreführend. Abgesehen davon ist die Nachhaltigkeitswirkung von Ausgleichszahlungen zur Kompensation des CO2 Ausstoßes durchaus umstritten (weitere Informationen).
Die CommerzReal hingegen hat nach Abmahnung durch die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg keine Unterlassungserklärung abgegeben. Die Verbraucherzentrale hat deshalb Klage beim Landgericht Stuttgart erhoben. Das Landgericht hat in seinem mittlerweile rechtskräftigen Urteil entschieden, dass es unzulässig ist, für ein bestimmtes Investment mit einer positiven ökologischen Wirkung in der Weise zu werben, das der Verbraucher den von der Investitionssumme abhängigen „CO²-Ausgleich“ als positive Wirkung auf den „persönlichen CO²-Fußabdruck“ unter Angabe konkreter Einsparergebnisse berechnen kann, wenn dieser dem Fonds zugeschriebene messbare Beitrag nur ein unverbindliches Anlageziel ist.
Nachdem die CommerzReal nach dieser Entscheidung ihre Werbung verändert hatte, hat die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eine weitere Werbeaussage angegriffen. Die Anbieterin hat für einen Fonds mit dem Hinweis auf eine „messbare“ ökologische Wirkung geworben. Es wird in der Werbung allerdings nicht weiter erläutert, welche Messungen welche Ergebnisse belegen. Dieses Verfahren ist nun beim Landgericht Stuttgart anhängig (weitere Informationen). Sie widerspricht damit ihrer eigenen Werbeaussage.
Wie sind nachhaltige Geldanlagen zu erkennen?
Aus der Perspektive der Anleger:innen ist einer Geldanlage Nachhaltigkeit nicht anzusehen. Anleger können auch Aussagen über die Nachhaltigkeit einer Geldanlage nicht selbst überprüfen. Der Aufwand dafür ist viel zu hoch. Um nun Verbraucher:innen die Überprüfung der Nachhaltigkeitsaussagen der Herausgeber der Geldanlage sowie der Anbieter, die Finanzprodukte mit Nachhaltigkeitsmerkmal bewerben, möglich zu machen, müssten Außenstehende (Dritte) einen umfassenden Einblick in deren Geschäftsprozesse haben. Ein solcher Einblick müsste dabei auch gegen Widerstand der Anbieter und der Unternehmen möglich sein, denn nur dann wäre es tatsächlich möglich, Geschäftsprozesse nachzuvollziehen.
Die Bewertung muss daher von einer staatlichen Institution oder von einer durch den Staat mit Hoheitsrechten ausgestatteten Institution auf Grundlage eines gesetzlichen Kennzeichnungssystems erfolgen. Nun gibt es aber weder eine solche Institution noch ein gesetzliches Kennzeichnungssystem. Private Gütezeichen und die Bewertungen privater Ratingagenturen sind aus der Perspektive der Verbraucher:innen keine Lösung. Die Agenturen, die diese Gütezeichen vergeben, können aber nicht gegen den Willen der Anbieter den Einblick in die Geschäftsprozesse nehmen, der für die Verifikation erforderlich wäre . Gütezeichen und Ratings beruhen außerdem auch oder ausschließlich auf Selbstauskünften der Anbieter. Sie sind also keine verlässliche Informationsquelle.
Wollen Verbraucher:innen sich auf Ratings nicht verlassen, können sie anhand eines Geschäftsberichts zwar selbst Einblick nehmen in Unternehmen, die Aktien oder Anleihen herausgeben. Gleiches geht auch bei Banken, die Nachhaltigkeitsstandards in der Kreditvergabe berücksichtigen. Anhand der Geschäftsberichte ist immerhin erkennbar, welche Waren und Dienstleistungen ein Unternehmen (als Herausgeber von Anleihen und Aktien) anbietet, womit es also sein Geld verdient. Ebenfalls kann man dort nachlesen, welche Investitionen eine Bank mit Nachhaltigkeitsstandards finanziert hat. Aber Schlussfolgerungen hinsichtlich Nachhaltigkeit, Ethik oder Ökologie sind nur bedingt möglich. Dasselbe gilt auch hinsichtlich der Branchenzugehörigkeit eines Unternehmens. So mag ein Hersteller von Fahrrädern oder Windparks verglichen mit einer Fluggesellschaft oder einem PKW Hersteller als umweltfreundlich gelten. Ob seine Produktionsprozesse aber tatsächlich als nachhaltig zu bewerten sind und ob er darauf achtet, dass auch Zulieferer nachhaltig produzieren, sagt ein solcher Branchenvergleich nicht aus.
Wie steht die Verbraucherzentrale dazu?
Vor dem geschilderten Hintergrund ist es der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg nicht möglich, Geldanlagen zu benennen, die verlässlich als nachhaltig gelten können. Die Verbraucherzentrale setzt sich daher politisch für ein gesetzliches Kennzeichnungssystem mit hoheitlicher Kontrolle ein.
Was können Sie also tun?
Machen Sie sich bei Ihrer Entscheidung stets bewusst, dass Sie Aussagen zur Nachhaltigkeit einer Geldanlage nicht überprüfen können. Wie auch immer Sie sich entscheiden, Ihre Entscheidung beruht auf Ungewissheit.
Machen Sie sich bewusst, welche Kriterien Ihnen wichtig sind: Legen Sie Wert auf den Ausschluss von als nicht nachhaltig betrachteten Branchen oder legen Sie Wert auf die Zusammenstellung von Geldanlagen, die von Unternehmen herausgegeben werden, deren Tätigkeit als nachhaltig betrachtet wird?
Wenn Sie sich für eines dieser Kriterien entscheiden, dann machen Sie sich bewusst, auf welchen Aussagen die Bewertung beruht und welche Informationen nicht einbezogen werden: Halten Sie etwa Atomkraftwerke oder Windräder für nachhaltig? Welcher Aspekt der Nachhaltigkeit ist Ihnen wichtiger: Sollen die Finanzprodukte eher von Unternehmen stammen, die ökologisch handeln oder eher von Unternehmen, die sich für die Einhaltung von Menschenrechten engagieren? Diese Liste an für Sie relevanten Fragen lässt sich beliebig erweiterten und weiter differenzieren.
Machen Sie sich bewusst, dass mit der Geldanlage Mitbestimmungsrechte an Unternehmen verbunden sein können. Mitbestimmungsrechte können Sie nutzen oder Dritte mit der Nutzung beauftragen lassen, um auf die Geschäftspolitik der Unternehmen Einfluss zu nehmen (sogenanntes „impact investment“), indem Sie in einen Dialog mit dem Unternehmen treten, beziehungsweise durch Ausübung ihres Stimmrechts als Aktionär (Unternehmensanteilseigner).
Bedenken Sie, dass viele Anbieter für als nachhaltig beworbene Produkte höhere Entgelte verlangen. Banken, Lebensversicherer und Fondsgesellschaften können die strukturell vorhandene Informationsasymmetrie zu Lasten der Verbraucher:innen ausnutzen. Höhere Kosten gehen aber stets zu Lasten der Rendite. Teilweise werden auch besonders riskante Produkte angeboten. Informieren Sie sich daher stets über die Produkteigenschaften bevor Sie einen Vertrag schließen.
Wenn Sie Unterstützung benötigen, kann die Verbraucherzentrale Sie beraten und bewerten, inwiefern Produkte zu Ihren Vorstellungen von Rendite(chancen), Risiko und Flexibilität passen.
Was kann man noch tun für mehr Nachhaltigkeit?
Ob mit dem Instrumentarium der Geldanlage Verbraucher überhaupt einen Beitrag dazu leisten können, dass das Wirtschaften insgesamt nachhaltiger wird, ist unklar. Denn Anleger haben keinen Einfluss auf die Nachfrage nach Gütern und Dienstleistungen. Solange der Verkauf von Gütern und Dienstleistungen, die nicht nachhaltig sind, legal und profitabel ist, ist anzunehmen, dass Unternehmen diese anbieten werden.
Politisches Engagement und Ihr politisches Mitbestimmungsrecht sind die Mittel der Wahl, um Einfluss auf die Rahmenbedingungen des Wirtschaftens zu nehmen.
Übersicht Verfahren
Anbieter | Gericht | Inhalte der Abmahnung/Unterlassungsklage |
Oskar.de GmbH | Außergerichtlich/Unterlassungserklärung |
Werbung mit der Behauptung, bei einer Investition in einen „nachhaltigen ETF“ würden Unternehmen ausgenommen, die z.B. der Umwelt schadeten, Waffen herstellten oder sozial unverantwortlich (= kritische Bereiche) handelten, wenn der Indexanbieter des ETF gleichwohl solche Emittenten berücksichtigt, die in Bezug auf diese kritischen Bereiche einen vom Indexanbieter bestimmten Schwellenwert überschreiten. Werbung mit Empfehlung von bestimmten Verlagen und mit Auszeichnungen, ohne zu erläutern, wo sich Verbraucher:innen über die Richtigkeit der Behauptungen sowie über die Hintergründe der angeblichen Empfehlungen, Auszeichnungen und Testergebnisse informieren können. |
LIQID Asset Management GmbH
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Eine zunächst abgegebene Unterlassungserklärung wurde von LIQID angefochten bzw. gekündigt. Die Wirksamkeit des Unterlassungsvertrags ist Gegenstand einer Feststellungsklage der Verbraucherzentrale. Das LG Berlin hat die Klage abgewiesen (Az. 52 O 274/22, 20.07.2023, das Verfahren ist nun anhängig am Kammergericht Berlin unter Az. 5 U 79/23).
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Die Verbraucherzentrale lässt im Rahmen einer Feststellungsklage gerichtlich überprüfen, ob die von Liqid nach einer Abmahnung abgegebene Unterlassungserklärung noch Gültigkeit hat. Liqid hat die Unterlassungserklärung nachträglich gekündigt. Nun muss das Gericht entscheiden, ob die Kündigung wirksam war oder nicht. Ursprünglich hatte die Verbraucherzentrale Liqid abgemahnt wegen einer Werbung für Investition in Unternehmen, die angeblich strengsten ökologischen, sozialen und ethischen Wertmaßstäben gerecht werden, obwohl nach dem Inhalt der angegriffenen Werbungen und dem Eindruck, den Verbraucher:innen gewinnen mussten, zu den empfohlenen Teilen des Investments auch Anleihen- und Gold-Investments zählen. Ferner hat die Verbraucherzentrale Werbung mit der Vergabe von Testsiegeln ohne nähere Erläuterungen zum Test und Nennung der Quelle beanstandet. Daraufhin hatte Liqid eine Unterlassungserklärung abgegeben, in der sie mitteilte, dass sie diese in dem Vertrauen darauf abgebe, dass die Verbraucherzentrale über den Abschluss und den Inhalt dieser Unterlassungserklärung Stillschweigen bewahre. Die Verbraucherzentrale ist der Auffassung, einer Stillschweigeverpflichtung nicht zugestimmt zu haben. |
LIQID Asset Management GmbH | LG Berlin, Urteil vom 12.07.2023 (Az. 101 O 68/22, das Verfahren ist nun anhängig am Kammergericht Berlin unter Az. 5 U 83/23) | Werbung für Finanzprodukte mit einer besonderen Nachhaltigkeitsstrategie (LIQID Impact), wenn im Abfrageprozess zur persönlichen Anlagestrategie dem Verbraucher dann ein Produkt empfohlen wird, das nicht der Nachhaltigkeitsstrategie unterfällt (LIQID Select), ohne den Verbraucher auf diesen Umstand transparent hinzuweisen. |
bunq B.V. |
Außergerichtlich/Unterlassungserklärung |
Werbung für Abschluss eines Girokontovertrags u.a. mit „und werde in nur 2 Jahren klimaneutral“, „Werde klimaneutral in 2 Jahren“, „Pflanze einen Baum für je 100 €, die du ausgibst“ ohne nähere Erläuterungen und Informationen. |
Tomorrow GmbH | Außergerichtlich/ Unterlassungserklärung |
Werbung mit dem Hinweis „erstes klimaneutrales Girokonto“ und „kompensiere deinen CO2-Fußabdruck“ ohne nähere Erläuterungen und Informationen. |
Commerz Real Fund Management S.a.r.l. |
LG Stuttgart, Urteil vom 10.01.2022 (Az. 36 O 92/21 KfH)
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Werbung für Investitionen mit positiver ökologischer Wirkung unter Angabe konkreter CO2-Einsparergebnisse, obwohl dieses Einsparziel nur unverbindliches Anlageziel ist. |
Commerz Real Fund Management S.a.r.l. |
LG Stuttgart, Urteil vom 06.02.2023 (Az. 35 O 97/22 KfH) |
Werbung für Fonds „klimaVest“ mit der Aussage, der Fonds habe eine „messbare“ ökologische Wirkung, ohne dass in der Werbung erläutert wird, welche Messungen welche Ergebnisse belegen. Werbung mit Auszeichnung, ohne zu erläutern, wo sich Verbraucher:innen über die Richtigkeit der Behauptungen sowie über die Hintergründe der Auszeichnung informieren können. |
Stuttgarter Versicherung a.G |
Außergerichtlich/
|
Werbung für „nachhaltige Investition“ als „grüne Rente“, ohne, dass die Rahmenbedingungen und wesentlichen Informationen gegeben werden, warum diese Investition nachhaltig sein sollte. |
DekaBank Deutsche Girozentrale |
LG Frankfurt am Main, Anerkenntnisurteil vom 09.04.2021 (Az. 3-06 O 57/20)
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Werbung für Investment unter Herausstellung konkreter ökologisch positiver Wirkungen, wobei auf den Umstand, dass diese Angaben alleine auf Schätzungen beruhen und auch nicht alle Unternehmen das Fonds in die Schätzung einbezogen wurden, nicht transparent hingewiesen wurde. |
Deutsche Kreditbank AG (DKB) | Klage eingereicht /Verfahren durch Unterlassungserklärung beendet | Werbung für ein Girokonto mit der Behauptung, das eingezahlte Geld würde in ökologisch und soziale Produkte in ganz Deutschland investiert, ohne transparenten Hinweis darauf, wo weitere Informationen zu Art und Umfang dieser Investitionen bereitgehalten werden. |
DWS Investment GmbH |
Klage eingereicht, LG Frankfurt (Az. 3-10 O 83/22) Verfahren durch Unterlassungserklärung beendet |
Werbung, Anleger würden mit ihrem Fondsvermögen zu 0% in Unternehmen aus bestimmten kontroversen Sektoren wie „Kohle“ oder „Rüstungsgüter“ investieren, ohne transparent zu erläutern, wie die DWS zu diesen Angaben gelangt. Werbung anhand verschiedener umwelt- und nachhaltigkeitsbezogener Kriterien für Vorteile ihres Fonds gegenüber einer Anlage gemäß eines Referenzwerts, ohne für den Fonds sowie den Referenzwert nachvollziehbar darzulegen, wie die CO2 Ausstoßwirkung berechnet wird. Werbung mit Aussage, Anleger im DWS Invest ESG Climate Tech Fonds würden „gezielt in die Erreichung der Klimaziele“ investieren, und sie würden „durch gezieltes investieren mithelfen, dem Klimawandel entgegenzuwirken“ oder dessen Auswirkungen abzumildern, ohne transparent nachvollziehbar dazulegen, worauf die DWS diese Aussagen stützt. |
Alles zum Nachhören: Podcast-Folge Greenwashing